Zusätzlich zu den Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten bei Aufträgen aus dem Bereich Softwareentwicklung die folgenden Bedingungen:

Leistungsbeschreibung und Leistungsänderungen

Soweit sich die Anforderungen des Anbieters noch nicht aus der Aufgabenstellung laut Vertrag ergeben, detailliert der Anbieter sie mit Unterstützung des Anbieters und erstellt eine Spezifikation darüber. Diese ist verbindliche Vorgabe für die weitere Arbeit. Die Spezifikation kann im Laufe der Umsetzung in Software in Abstimmung mit dem Kunden verfeinert oder geändert werden. Erkennt der Anbieter, dass die Aufgabenstellung fehlerhaft, nicht eindeutig oder mit vertretbarem Arbeitsaufwand nicht ausführbar ist, teilt er dies unverzüglich dem Kunden mit. Daraufhin entscheidet dieser unverzüglich über das weitere Vorgehen.

Ändert der Kunde seine Aufgabenstellung im Ganzen oder zu Teilen, ist der Anbieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bis dato entstandene Kosten sind vom Kunden zu begleichen.

Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches auf die Vertragsbedingungen auswirkt oder einen höheren Arbeitsaufwand zur Folge hat, kann der Anbieter eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung und die Verschiebung der Termine, verlangen.

Soweit eine Ursache, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann der Anbieter eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann der Anbieter auch die Vergütung seines Mehraufwands verlangen.

Arbeitsort, Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde hat einen verantwortlichen Ansprechpartner zu nennen, der Entscheidungen treffen oder herbeiführen kann. Der Ansprechpartner hat Entscheidungen in Textform festzuhalten. Der Ansprechpartner steht dem Anbieter für notwendige Informationen zur Verfügung. Der Anbieter wird den Kunden auf Wunsch über den Stand der Arbeiten unterrichten.

Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.

Der Kunde stellt unentgeltlich alle zu Einarbeitung und Durchführung notwendigen Informationen und Leistungen zur Verfügung.

Die Arbeiten werden nur bei Bedarf und falls vorher vereinbart im Ganzen oder zu Teilen beim Kunden durchgeführt. In diesem Fall stellt der Kunde unentgeltlich einen Arbeitsplatz und Arbeitsmittel gemäß den Anforderungen des Anbieters zur Verfügung.

Abnahme

Der Kunde verpflichtet sich, die Vertragsmäßigkeit der Software samt Dokumentation auf die wesentlichen Funktionen hin zu überprüfen und bei Vertragsmäßigkeit deren Abnahme schriftlich zu erklären. Die Prüffrist beträgt zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung zur Abnahme, falls nichts anderes vereinbart wurde.

Die Software gilt als abgenommen, sobald nach Ablauf der Prüffrist auf die Dauer von weiteren zwei Wochen deren Nutzbarkeit nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist.

Bei geringfügigen Mängeln darf die Abnahme nicht verweigert werden. Mängel sind dann als geringfügig anzusehen, wenn die vereinbarte Funktion nicht wesentlich beeinträchtigt ist. Der Gewährleitungsanspruch des Kunden bleibt hierbei unberührt.

Nutzungsrecht

Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, erhält der Kunde nach Abnahme und vollständiger Begleichung aller Leistungsrechnungen ein einfaches, nicht übertragbares, unkündbares Nutzungsrecht für alle Nutzungsarten an der durch den Anbieter erstellten Software.

Der Kunde erhält den Quellcode der Software und darf diese für seine eigenen Zwecke weiterentwickeln. Darüber hinausgehende Nutzungs- und Verwertungshandlungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung bzw. Genehmigung.

Der Anbieter darf selbst erstellte Teile der Software anderweitig verwerten, soweit keine Regelung Geheimhaltung gebietet oder bestimmte Teile bei Vertragsabschluss nicht explizit ausgeschlossen wurden.

Gewährleistung

Der Anbieter gewährleistet, dass die Software samt Dokumentation bei vertragsgemäßem Einsatz der beabsichtigten Aufgabenstellung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die ihre Tauglichkeit aufheben oder mindern.

Der Kunde hat Gewährleistungsansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar sind oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können. Der Kunde hat Mängel in nachvollziehbarer, schriftlicher Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Der Kunde hat den Anbieter soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere entsprechende Datensätze zu übersenden und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

Die Funktionalität der Software kann nur unter den Bedingungen gewährt werden, die bei der Entwicklung gegenständlich waren (Betriebssystem, Scriptsprachen, Compiler usw.).

Für etwaige Mängel leistet der Anbieter nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.

Der Anbieter hat Mängel in angemessener Frist zu beseitigen. Der Kunde kann eine angemessene Frist für die Beseitigung von Mängeln setzen.

Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen Herabsetzung der Vergütung, Rückgängigmachung des Vertrages oder im Rahmen der AGB Schadensersatz verlangen.

Die Gewährleistung erlischt für solche Programme, die der Kunde ändert oder in die oder deren Systemumgebung er ohne Rücksprache mit dem Anbeiter eingreift. Ausgenommen hiervon sind Eingriffe die nachweislich nicht im Zusammenhang mit der Mängelmeldung stehen.

Der Anbieter kann die Vergütung seiner Aufwendungen verlangen, soweit er auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass ein Mangel vorliegt.

Weitergehende Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde nicht.